Die Firma YouTube, LLC betreibt seit 2005 die Online-Video-Community YouTube. Google Inc. kaufte YouTube, LLC mit Sitz in San Bruno, Kalifornien, am 9. Oktober 2006 für 1,65 Milliarden Dollar. Googles Vision ist es, weltweit Informationen so zu organisieren, dass sie für alle Menschen nutzbar werden. Das Unternehmen zählt zu einer der international bekanntesten Marken. Und die GEMA? Sie ist eine deutsche Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte.
Im November 2007 wird vom Übereinkommen der GEMA mit dem YouTube-Mutterschiff Google berichtet. Man ist der einzelnen Urheberrechtsverstöße und dem Versuch, sie durch Abmahnungen zu stoppen, so scheint es, müde geworden. Nutzer der Online-Plattform YouTube können Angaben zufolge kostenlos Videos, nicht nur ansehen und hochladen, neuerdings ist auch die Verwendung von GEMA-lizensierter Musik dabei kein Problem mehr. Zumindest auf den Seiten der Video-Plattform. Die zwischen GEMA und YouTube geschlossene Einigung ermöglicht die Nutzung offizieller Musikvideos der Plattenlabels und die Veröffentlichung selbstgedrehten Videomaterials mit GEMA-lizensierter Musik.
Die Rechtslage ist den Usern, beobachtet man die Blogosphäre, dennoch unklar. Denn die Vereinbarung zwischen Google und der GEMA berechtigt eben ausschließlich zur Nutzung der musikalischen Werke auf der YouTube-Plattform. Über mehr wird kein Wort verloren. YouTube selbst bietet jedoch zu den meisten Videos einen entsprechenden Quellcode an, der es Internet-Usern ermöglicht, Inhalte des Video-Portals in eigene Webseiten einzubinden. So entsteht ein erneutes Risiko der Urheberrechtsverletzung.
Im so genannten GEMA-Berechtigungsvertrag ist festgelegt, dass die in der GEMA organisierten Komponisten, Textdichter und Verleger ihre Rechte zur digitalen Nutzung ihrer Werke offline, online, sprich, im Internet, zur weltweiten Wahrnehmung übertragen. Für die Künstler nicht immer von Vorteil. In Deutschland vertritt die GEMA Urheberrechte von mehr als 60.000, weltweit von ca. einer Million Rechteinhabern.
Urheber von Musikstücken - demnach Komponisten - können sich entscheiden, ob sie mit einer Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag abschließen oder auch nicht. Wird ein solcher Vertrag abgeschlossen, regelt die Verwertungsgesellschaft im Auftrag des Rechteinhabers Tantiemen, sprich, die Vergütung für die Nutzung seiner Musik, fordert sie ein und schüttet sie zu Teilen an ihn aus. Alternativ gibt es GEMA-freie Musik. Ein anderes Kapitel.
Verwirrung herrscht insbesondere unter Bloggern, über die Möglichkeit der Einbindung von YouTube-Content in die eigene Website mittels des YouTube Embedded Players. Der Quellcode zur Einbindung der Videos auf die eigene Website steht frei zur Verfügung. Im Copy-Paste-Verfahren lässt sich Videomaterial somit mühelos in die eigenen Seiten einbinden. Die Rechtslage bleibt unklar. Es gibt Spekulationen, man fürchtet Abmahnungen gegen etwaige Urheberrechtsverstöße. Der Verantwortung für Verletzungen des Repertoires der GEMA-Mitglieder durch, wie auch immer geartete, Nutzung scheint sich niemand sicher entziehen zu können. Juristen warnen vor den großzügig angebotenen Möglichkeiten der Video-Community. Doch was im Netz ist, wird gern als allgemein verfügbar angesehen.
So bleiben Web-2.0-Portale und die Frage nach dem Urheberrecht ein heikles Thema. Während Nutzer die Videodatenbanken von YouTube, MyVideo oder Sevenload mit selbst produzierten oder fremden Videoclips, auch aus dem Fernsehen, bestücken, sind die rechtlichen Auflagen, die dabei zu beachten sind, denselben in der Regel unbekannt.
[August 2008]
Weitere Infos gibt es hier: Weblog des Handelsblattes

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http://www.abendblatt.de/hamburg/article1242337/Hamburger-Staatsanwaelte-ermitteln-gegen-YouTube.html